GoBD-Konformität erklärt
Die GoBD enthält die Grundsätze ordnungsmäßigen Buchführung und Dokumentation und wurde vom Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 14. November 2014 veröffentlicht. Sie gelten seit dem 01. Januar 2015 für alle Unternehmen in Deutschland und wurde um die Begrifflichkeit der elektronischen Archivierung ergänzt.
Die bis dahin gültigen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung wurden durch eine einheitliche Regelung für alle Finanzverwaltungen der Länder ersetzt. Diese einheitliche Praxis war notwendig geworden, da Aufzeichnungen in zunehmendem Maße digital gespeichert und erfasst werden.
Wir erklären
Die GoBD stehen für die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form. Diese Grundsätze liegen in Form eines Schreibens des Bundesministerium für Finanzen vor, welches die grundsätzlichen Prinzipien für Unternehmen regelt, ihre Dokumente und Aufzeichnungen für steuerliche Beweiszwecke der Finanzbehörden rechtssicher aufzubewahren.
Inhalt
ToggleErgänzt werden die GoBD durch das Handelsgesetzbuch, die Abgabenordnung und andere Steuergesetze, die unter anderem die Aufbewahrungsfristen regeln. In seiner aktuellen Form vom 1. Januar 2020 berücksichtigt die GoBD nun auch die erweiterten Möglichkeiten im Rahmen der Digitalisierung. So ist es inzwischen auch möglich, Papierbelege abzufotografieren oder einzuscannen. Außerdem wurde die Cloud-Technologie zur Datenverarbeitung und Archivierung berücksichtigt.
Die GoBD erläutert auch ausführlich, wann Papierbelege – einmal digital archiviert – im Original vernichtet werden dürfen und wie mit dem digitalen Dokument umzugehen ist. Sie regeln unter anderem die maschinelle Auswertbarkeit und den Datenzugriff durch die Finanzbehörden, genauso wie die Verfahrensdokumentation. Anzuwenden sind die GoBD für alle Unternehmen, auch jene, die nicht bilanzieren, sondern eine Einnahme-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG erstellen.
Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung umfassen insgesamt 4 Aspekte, und zwar:
Im Zentrum der GoBD-konformen Arbeitsweise stehen zusätzlich
Die Datensicherheit gewährleistet den Schutz der Daten vor Verlust und unberechtigten Zugriffen.
Bei der Datenunveränderbarkeit darf kein Verändern, Überschreiben oder Ersetzen von Daten ohne eine entsprechende Kennzeichnung stattfinden. Dabei gelten die gleichen Grundsätze für die analoge sowie digitale Archivierung.
GoBD-konform bedeutet das ordnungsgemäße Handeln eines Unternehmens hinsichtlich der vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen, die sich aus den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ergeben. Im Konkreten bedeutet das:
Jedes Unternehmen und jeder Freiberufler muss gemäß der geltenden GoBD eine Verfahrensdokumentation nachweisen. Die Pflicht zur Verfahrensdokumentation besteht gemäß der §§ 5, 4 Abs. 1 EStG demnach für jeden Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften und muss der Finanzbehörde bei Prüfung oder Rückfragen schriftlich vorgelegt werden können. Es existieren derzeit keine Ausnahmen für spezielle Branchen oder Unternehmensgrößen.
Die Verfahrensdokumentation nach GoBD dient dem Nachweis der Prozesse und Abläufe im Rahmen der revisionssicheren Archivierung und beschreibt die Arbeitsschritte bei der Erfassung, Verbuchung, Verarbeitung, Aufbewahrung und Entsorgung der digital oder analog archivierten Dokumente, Daten und Belege.
Der Inhalt der Verfahrensdokumentation ist durch die GoBD vorgegeben und umfasst derzeit:
Bei Verstößen gegen die Aufbewahrungs- und Buchführungspflichten gemäß der GoBD besteht das Risiko für Unternehmen, dass ihre Buchführung von den zuständigen Finanzbehörden nicht anerkannt werden.
Bei Nichteinhaltung oder nachweisbaren Fehlern sowie grober Unregelmäßigkeiten in der Buchführung kann das Finanzamt das Unternehmen zur Besteuerung schätzen. Für die Schätzung können schon fehlende Protokolldateien sowie fehlende oder unvollständige Dokumentationen ausreichen.
Im Fall der Schätzung wird das Finanzamt sich auf die Suche nach formellen Fehlern begeben, damit die Steuern durch Betriebsprüfer geschätzt und so schneller berechnet werden können.
Der Z3-Datenzugriff im Rahmen der GoBD beschreibt die Datenträgerüberlassung an die Betriebsprüfer ohne vorherige Absprache der involvierten Partner. Aus allen archivierten Dokumenten muss eine strukturierte Datei entstehen, ein maschinenlesbares Dokument in einer PDF-Datei. Der Z3-Datenzugriff gilt neben dem Unmittelbaren Zugriff Z1 und dem Mittelbaren Zugriff Z2 als eine der drei Möglichkeiten zur Datenüberlassung im Rahmen der GoBD.
Ist der Z3-Datenzugriff nicht möglich, können dem Steuerpflichtigen Strafen in Form von Verzögerungsgeld auferlegt werden. Auch die weitere Auseinandersetzung mit dem Betriebsprüfer kann als „Strafe“ angesehen werden. Empfehlenswert ist die regelmäßige Simulation einer digitalen Betriebsprüfung mit Einschluss der Datenintegrität, der Vollständigkeit, der Plausibilität sowie der Prüfung auf Fehler und Auffälligkeiten.
Mit den GoBD hat die Finanzverwaltung hierzulande wichtige Grundsätze festgelegt, stellt Unternehmen aber auch gleichzeitig vor Herausforderungen bei der Umsetzung. Neben der Verfahrensdokumentation müssen Kontrollen der Buchführung implementiert werden, die die Unveränderbarkeit gewährleisten. Der gesamte Buchführungsprozess ist zu überwachen und zu dokumentieren.
Zu einer weiteren Herausforderung im Rahmen der GoBD gehört der Datenzugriff durch die Finanzbehörden zur Durchführung der digitalen Betriebsführung. Im Falle einer Betriebsprüfung müssen die Daten auf einem Datenträger so zur Verfügung gestellt werden können, dass die Betriebsprüfung diese IT-gestützt auswerten kann. Der Zugriff gilt auch auf bereits archivierte Dokumente und Daten.
Medienbrüche sind nicht zulässig, das bedeutet, der Unternehmer muss in diesem Fall die digitalen Dokumente zusätzlich im Originalformat aufbewahren. Ein Beispiel dafür wäre der Empfang einer digitalen Eingangsrechnung und das anschließende Ausdrucken dieser in Papierform zur weiteren Bearbeitung und Prüfung.
Diese Vorgehensweise ist umständlich und macht das Aufbewahren sowohl der digitalen Originaldatei als auch des Beleges in Papierform notwendig. Hier empfiehlt sich allerdings die Optimierung der Prozesse, sodass es nur noch eine digitale Aufbewahrung gibt.
Haben Unternehmen kein zentrales Postfach für Rechnungseingänge, dann kommen diese in verschiedenen Postfächern an und ihre Archivierung muss so vorgenommen werden, dass kein Anwender Änderungen vornehmen kann.
Bei der Änderung von Stamm- und Bewegungsdaten muss das IT-System zur Archivierung sicherstellen, dass die ursprüngliche Form reproduzierbar und die Historisierung von Stammdaten dokumentiert ist. Beim Nachdruck einer alten Rechnung wird andernfalls die neue Gesellschaftsform oder Bankverbindung angegeben, was gegen die revisionssichere Archivierung spricht.
Die GoBD stellen einen deutlichen Zugewinn an Rechtssicherheit und Klarheit für die Unternehmenspraxis dar und bieten erhebliche Vereinfachungen sowie Möglichkeiten zur Prozessoptimierung.
Mit aktualisierter Version der Verwaltungsanordnung des Bundesfinanzministeriums ist die Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form zulässig, wenn sie den Vorgaben der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen.
Allgemeine Anforderungen für den Einsatz IT-gestützter Systeme:
Diese Grundsätze beziehen sich primär auf Kernsysteme wie ERP-Systeme, Lohnbuchhaltung oder Dokumentenmanagementsysteme (DMS).
Zu 1)
Nachvollziehbarkeit bedarf Protokollfunktionen, die den ordnungsgemäßen Betrieb des (z.B.) DMS nachweisen. Die Systemprotokolle müssen sich in der Verfahrensdokumentation wiederfinden und im Detail nachvollzogen werden können. Die folgenden Protokolle müssen vorliegen:
Zu 2)
Für die Nachprüfbarkeit sind folgende Anforderungen an (z.B.) ein DMS notwendig:
Zu 3)
Lückenlos bedeutet vollständig, und das gilt für alle aufbewahrungspflichtigen Dokumente. Beide Aspekte spielen bei vorhandenen Schnittstellen eine zentrale Rolle, denn neben der Vollständigkeit angelieferter Dokumente müssen diese vollständig sein, das schließt unter anderem E-Mails mit den dazugehörigen Anhängen ein. Weitere
Vorgaben zur Vollständigkeit sind:
Zu 4)
Um dem Grundsatz der Richtigkeit zu entsprechen, dürfen keine Belege verloren gehen oder verfälscht werden. Die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung der zu archivierenden Dokumente und Daten ist sicherzustellen.
Überdies gelten diese Vorgaben:
Zu 5)
Der Gesetzgeber hat den Begriff der zeitgerechten Belegsicherung nicht näher definiert. Um aber auf der sicheren Seite zu sein und alle Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung und damit einer revisionssicheren Archivierung einzuhalten, sind nach allgemeiner Meinung diese Aspekte zu berücksichtigen:
Zu 6)
Die GoBD sieht einige Ordnungsmäßigkeitskriterien während der gesamten Aufbewahrungsfristen vor, dazu gehört beispielsweise eine ausreichende Indexstruktur, mit der Dokumenten identifizierbar, recherchierbar und klassifizierbar sind.
Außerdem gehören zum Grundsatz der Ordnung diese Punkte:
Zu 7)
Der Grundsatz der Unveränderbarkeit gilt sowohl für Hardware als auch für Software und beinhaltet die automatische Protokollierung, Historisierung und Versionierung. In der Regel ist die bloße Ablage im Dateisystem ohne zusätzliche Maßnahmen nicht ausreichend, um die Anforderungen der Unveränderbarkeit zu gewährleisten.
Weitere Aspekte sind:
Dokumente sind der Treibstoff und die Grundlage eines Unternehmens, um effektiv arbeiten zu können. Dafür müssen Daten für diejenigen, die sie benötigen, leicht zugänglich sein. Die Dokumentenarchivierung gilt sowohl für physische als auch digitale Dokumente. Bei der digitalen Aufbewahrung nach GoBD profitieren Unternehmen von einer Reihe wichtiger Vorteile.
Vorteil #1: Sind alle relevanten Dokumente revisionssicher archiviert, können sie nachträglich nicht mehr verändert werden, genauer gesagt müssen Veränderungen ersichtlich und die Prozesse dafür in der Verfahrensdokumentation aufgeführt sein. Der Vorteil liegt dabei auf der Wahrung des Rechts zum Vorsteuerabzug, das nur besteht, wenn elektronische Rechnungen stets unveränderbar aufbewahrt werden.
Vorteil #2: Die Revisionssicherheit bedeutet ebenfalls, dass Unternehmen in der Lage sind, bei internen und externen Prüfungen alle benötigten Dokumenten zur Verfügung stellen zu können. Das vermeidet steuerliche und rechtliche Nachteile.
Vorteil #3: Sind Informationen im richtigen betriebswirtschaftlichen Kontext elektronisch archiviert, finden Mitarbeiter die benötigten Dokumente leichter, was auch die internen Arbeitsabläufe beschleunigt. Das zentrale digitale Archiv dient auch als Zentrale für das gesamte Know-how eines Unternehmens sowie als erste Anlaufstelle für wichtige Informationen und Daten.
Vorteil #4: Revisionssicher bedeutet, dass Dokumente in allen Phasen ihres Lebenszyklus gemäß den Vorgaben der GoBD aufbewahrt und archiviert werden. Ist alles protokolliert, von dem Zeitpunkt und der Art der Erstellung des Dokumentes bis zu den Änderungen und der abschließenden Archivierung, dann minimieren Unternehmen ihre Haftungsrisiken.
Inzwischen gibt es leistungsfähige Systeme, die sicherstellen, dass gesetzeskonform archiviert wird. Die Software bietet die schnelle und unkomplizierte Bereitstellung von archivierten Dokumenten und ermöglicht elektronische Signaturen. Durch die sichere und systematische Aufbewahrung werden Ressourcen frei, die die Mitarbeiter für andere Aufgaben verwenden können.
Archivierungssoftware bietet darüber hinaus hohe Flexibilität und unterstützt das digitale Arbeiten von überall. Als moderne und zukunftsgerichtete Technologie benötigt sie keine Räumlichkeiten für ein physisches Aktenlager und spart Druck- sowie Portokosten für den postalischen Versand ein. Diese und weitere Aspekte führen zu einer hohen Mitarbeiterzufriedenheit und erleichtern die Zusammenarbeit aller Partner.
Die eingesetzte Software wird meist auch als Dokumentenmanagement-System (DMS) bezeichnet. Sie ist weitaus mehr als nur eine Ablage und unterstützt Unternehmen maßgeblich bei der ganzheitlichen Digitalisierung.
Die Vorteile der Archivierungssoftware im Überblick:
Das Archivieren, Verwalten, Suchen und Bereitstellen von Dokumenten, E-Mails und Daten gelingt mit Software effizient, transparent und sicher. Moderne Technik unterstützt dabei die Funktionen und Speichersysteme.
Am Markt gibt es von kostenlosen Tools bis komplexer Archivierungssoftware ein breites Angebot. Doch nicht jede Lösung hält, was sie verspricht. Die Folgen sind insbesondere für Unternehmen kaum abzusehen, wenn die Aufbewahrung nicht rechtssicher und revisionssicher erfolgt.
GoBD-Software übernimmt die komplette digitale Archivierung. Sie fängt bereits in der digitalen Buchhaltung an, denn hier entsteht die Mehrzahl der sensiblen relevanten Dokumente. Die Buchführung in elektronischer Form basiert auf den GoBD, die für jedes Unternehmen gelten. Der Einsatz von Office-Lösungen wie Word oder Excel ist bei abrechnungsrelevanten Vorgängen als kritisch einzustufen, da diese Lösungen weder über Zugriffskontrollen noch die geforderte Unveränderbarkeit verfügen.
Einige Software-Anbieter werben mit einem GoBD-Zertifikat, was keine offizielle Angabe ist. Diese Zertifikate werden in der Regel von Wirtschaftsprüfern und Beratungsunternehmen vergeben. Bei einer Betriebsprüfung ist ein solches Zertifikat ohne Relevanz. Die Verwendung einer Archivierungssoftware allein sorgt noch nicht für eine revisionssichere Archivierung, vielmehr gilt es, den Gesamtprozess inklusive eingesetzter Software zu zertifizieren.
Bei der Auswahl der GoBD-Software sollte auf diese Kriterien geachtet werden
Auch in E-Mails sind relevante Informationen und Daten zu Geschäftsprozesse enthalten, weshalb sie als Handels- oder Geschäftsbrief eingestuft werden. Aus diesem müssen auch sie revisionssicher und GoBD-konform archiviert werden.
Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Punkte noch mal kurz und kompakt für Sie zusammen.
Die Abkürzung steht für die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“.
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass alle Unterlagen GoBD-konform archiviert werden müssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Die GoBD gilt für alle buchführungspflichtigen Unternehmen sowie Freiberufler, Selbständige und Kleinunternehmer – und damit für jeden Unternehmer.
Die digitale Archivierung muss entsprechend der GoBD sein, um ihren Anspruch auf Rechtssicherheit und Revisionssicherheit zu wahren. Die GoBD hält die gesetzlichen Anforderungen für die digitale Aufbewahrung von relevanten Dokumenten präzise fest.
Anders als bei der analogen Archivierung erfolgt die digitale Archivierung auf Basis von digitalen Technologien. Ein digitales Archiv macht aus Papierbelegen digitale Dateien, die dann ins digitale Archiv, beispielsweise in einer Software oder der Cloud, überführt werden.
Bei der GoBD-konformen Buchhaltung wird durch entsprechende Vorgaben und die Nutzung geeigneter Hard- und Software die Richtigkeit, Ordnung, Vollständigkeit, Unveränderbarkeit, Nachvollziehbarkeit sowie die Sicherheit der Belege und Daten gewährleistet.
Die erste Fassung aus dem Jahr 2014 wurde mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 28.11.2019 neu verfasst und veröffentlicht. Gültig sind die aktualisierten GoBD seit dem 01.01.2020.
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